Grundlagen / Allgemeines zu Verkehrszeichen

 
     
 

Die Anordnung und Aufstellung von Verkehrszeichen erfolgt nicht immer nach einheitlichen Grundsätzen, obwohl die geltenden Vorschriften und Regelwerke hierzu vergleichsweise eindeutige Vorgaben enthalten. Vor allem Baustellenbeschilderungen sind dafür bekannt, dass sie oft unklare und widersprüchliche Regelungen beinhalten, insbesondere wenn der erforderliche Abgleich mit der ortsfesten Beschilderung ausbleibt. Der Verzicht auf die vorgeschriebenen Kontrollen trägt zum chaotischen Erscheindungsbild vieler Baustellenbeschilderungen bei, denn verdrehte oder entwendete Verkehrszeichen werden nicht korrigiert bzw. ersetzt.

 
     
 

 
 

Eine fehlerfreie Baustellenbeschilderung ist keine richtige Baustellenbeschilderung.

 
     
 

 
 

Hier sollen die Fußgänger den linken Gehweg gegenüber benutzen, auf dem sie sich bereits befinden. Ab durch die Hecke.

 
     
 

 
 

Der Baustoffhandel ist offensichtlich von der Arbeitsstelle befreit, muss also weder Baustoffe liefern noch aktiv mitarbeiten. Sehr zuvorkommend, vielen Dank!

 
     
 

Die regional recht individuell ausgeprägte Kenntnis und Auslegung der verkehrsrechtlichen Vorschriften bewirkt, dass die Verkehrsteilnehmer in identischen Situationen mit verschiedensten Regelungen (oder Regelungswünschen) konfrontiert werden. So führt z.B. die irrige Annahme, dass (alle) temporär aufgestellten Verkehrszeichen ortsfesten Schildern vorgehen, oder dass "mobile" Zeichen 209 und 214 vorhandene Fahrbahnmarkierungen (Zeichen 297) aufheben, in der Praxis immer wieder zu kuriosen Ergebnissen. Die einschlägigen Diskussionsforen und Social-Media-Plattformen enthalten zahllose Negativbeispiele, die nicht immer nur zum Schmunzeln anregen, sondern oftmals auch verkehrsgefährdende Zustände dokumentieren.

Im Themenkomplex "Verkehrszeichen an Arbeitsstellen" auf rsa-online.com werden die wichtigsten Anforderungen an Verkehrszeichen vermittelt und typische Fehler in der Praxis besprochen. Hierbei werden Sachverhalte thematisiert, welche teilweise auch den Anwendungsbereich der ortsfesten Verkehrszeichen betreffen.

 
     
 

 
 

Diese Straße ist als Sackgasse für "LKW" (Kraftfahrzeuge über 3,5t...) ausgewiesen und gleichzeitig für "LKW" gesperrt. Der Hinweis auf die fehlende Wendemöglichkeit ist in Kombination mit Zeichen 253 ebenfalls Unsinn, denn wer nicht einfahren darf, kommt im weiteren Verlauf auch nicht in die Versuchung zu Wenden. Bereits dieses vergleichsweise harmlose Beispiel bekundet, mit welchen Situationen die Verkehrsteilnehmer insbesondere an Baustellen tagtäglich konfrontiert werden. Wie sich das auf die ohnehin immer geringere Akzeptanz von Verkehrszeichen und Verkehrsregeln auswirkt, bedarf sicherlich keiner Erläuterung.

 
     
     
 

Reflexionsklasse mindestens RA 2
Vorab der gebetsmühlenartige Hinweis, dass Verkehrszeichen im Anwendungsbereich der RSA 21 grundsätzlich mit Folien mindestens der Reflexionsklasse RA2 nach DIN 67520:2013-10 ausgestattet werden müssen (RSA 21, Teil A 2.1 Abs. 2), ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr und Markierungen. Zudem müssen sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, welcher sich bei Tageslicht allerdings nicht hinreichend feststellen lässt (Stichwort: Überprüfung der Verkehrsführung bei Dunkelheit). Die Möglichkeit einer Farb- und Reflexionsmessung im Zuge der Abnahme durch die öffentlichen Auftraggeber fällt - wie vieles in Deutschland - eher in den Bereich "Science-Fiction".

In der Praxis wird die Anforderung nach Folien der Reflexionsklasse RA 2 häufig ignoriert, nicht nur durch die meisten Bauunternehmen, sondern traditionsgemäß auch in der Verkehrssicherungsbranche. Problematisch ist daran nicht etwa die versehentliche Verwendung von neuwertigen bzw. intakten Schildern der Reflexionsklasse RA 1 (ehem. Typ I), sondern der sorglose wie bewusste Einsatz von längst ablegereifen RA 1-Verkehrszeichen in Kombination mit neuwertigen Schildern der Klasse RA 2 - mit Vorliebe am selben Pfosten und das in nennenswerten Stückzahlen. Entscheidend ist in der Praxis nur das richtige Schild, aber nicht dessen Zustand.

 
     
 

 
 

Dieses Zeichen 131 entspricht der Reflexionsklasse RA 1 Aufbau A (ehem. Typ I) und hat auf Grund seines Alters bereits sichtbare Gebrauchsspuren. Der gezeigte Zustand ist allerdings an Baustellen durchaus üblich und kann im Vergleich zu vielen anderen Schildern augenscheinlich als "noch vertretbar" bezeichnet werden - zumindest bei Tageslicht. Das Zeichen 276 ist dagegen neuwertig und entspricht der Reflexionsklasse RA 2 Aufbau C, also hochreflektierende Mikroprismen. Bereits im Neuzustand würden sich daher bei Dunkelheit visuelle Unterschiede zwischen den beiden Schildern ergeben. Die rechte Aufnahme offenbart, wie sich die Kombination aus verschiedenen Reflexionsklassen sowie neuwertigen und gealterten Schildern bei Dunkelheit tatsächlich auswirkt.

 
     
 

 
 

Die hier gezeigten Zeichen 274-80 repräsentieren die Leistungsfähigkeit retroreflektierender Verkehrszeichen und stehen für das unterschiedliche Qualitätsniveau, das auf deutschen Straßen anzutreffen ist - nicht nur an Arbeitsstellen sondern im gesamten Schilderwald. Die obere Reihe besteht aus neuen bzw. neuwertigen Verkehrszeichen, links beginnend mit RA 1 Aufbau A (ehem. Typ I), gefolgt von RA 2 Aufbau B (ehem. Typ II) in der Mitte und RA 2 Aufbau C (Mikroprismen) rechts. Die Verkehrszeichen in der unteren Reihe entsprechen jeweils derselben Leistungsklasse, haben aber alters- bzw. baustellenübliche Gebrauchsspuren.

 
     
 

Detaillierte Erläuterungen zu Reflexfolien und deren fachgerechte Anwendung finden sich in einem gesonderten Beitrag. Dennoch soll an dieser Stelle kurz auf die sichtbaren Unterscheidungsmerkmale der Verkehrszeichenfolien eingegangen werden, verbunden mit der Hoffnung, dass sich insbesondere die zuständigen Behörden und öffentlichen Auftraggeber intensiver mit dieser Thematik befassen.

 
     
     
 

Reflexfolien auf der Basis von Mikroglasperlen:

3M 3200 - RA 1 Aufbau A (ehem. Typ I) 3M 3870 - RA 2 Aufbau B (ehem. Typ II) Oralite 5800 - RA 2 Aufbau B (ehem. Typ II)
 
     
 

Erkennbar sind Schilder der Reflexionsklasse RA 2 üblicherweise an der wabenartigen Struktur (klassische Folie Typ II). Zur Unterscheidung der einzelnen Produkte und Hersteller weisen die Siegelstege besondere Formen auf, z.B. Rauten. Es gibt allerdings auch mikroprismatische Folien der Klasse RA 1 mit ähnlicher Struktur, jedoch sind diese mit dem Kürzel "EGP" (Engineer Grade Prismatic) gekennzeichnet und bilden in der Praxis eher die Ausnahme.

 
     
 

Reflexfolien auf der Basis von Mikroprismen:

3M 3930 - RA 2 Aufbau C

Avery T-6500 - RA 2 Aufbau C

Oralite 5900 RA 2 - Aufbau C

 
     
     
 

Eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation im Bereich der Baustellenbeschilderung kann insbesondere in der Verkehrssicherungsbranche wohl nur dadurch erwirkt werden, indem der firmeneigene Materialbestand vollständig auf RA 2 umgestellt wird (vorzugsweise nur ein Folienaufbau - entweder B oder C). Zudem sind sowohl allgemein ablegereife Verkehrszeichen, als auch Schilder der Retroreflexionsklasse RA 1 der Verwendung zu entziehen. Mit einem konsequenten Wechsel auf die Reflexionsklasse RA 2 ergibt sich zudem die Möglichkeit, den gesamten Verkehrszeichenbestand auf die ordnungsgemäße Gestaltung gemäß VzKat hin zu überprüfen, denn auch dies ist in der Praxis zwingend notwendig.

 
     
     
 

Vorschriften und Regelwerke

 
     
 

Für die Planung, Anordnung, Ausführung und letztendlich auch die Verkehrsüberwachung, ist sowohl die verkehrsrechtliche Funktion, als auch die Hierarchie der anzuwendenden Vorschriften von Bedeutung. Es genügt nicht, den jeweiligen Regelungswillen mit den vermeintlich passenden Verkehrszeichen irgendwie zu beschildern, sondern es muss zuvor die Rechtsgrundlage – insbesondere hinsichtlich der Verhaltensvorschriften gemäß StVO – genau bewertet werden.

Zwar neigt die Rechtsprechung immer wieder dazu, Urteile zugunsten einer fragwürdigen Beschilderung unter dem Deckmantel von „Ordnung und Sicherheit“ sowie dem bewährten Grundsatz „Man sieht doch was gemeint ist“ zu begründen, jedoch dürfen fragwürdige richterliche „Bauchgefühl-Entscheidungen“ zumindest nicht dauerhaft die Grundlage für die Arbeit der zuständigen Behörden bilden.

 
     
 

 
 

Beispiel für die überflüssige und in der StVO auch nicht vorgesehene Abbildung von Zeichen 209-30 und Zeichen 209 auf den Pfeilen einer Fahrstreifentafel. Vorschriftzeichen die auf Fahrstreifentafeln abgebildet sein dürfen und dadurch ein fahrstreifenbezogenes Verbot erwirken, sind in der StVO Anlage 2 abschließend aufgeführt. Die gezeigte Tafel bewirkt daher kein entsprechendes Ge- oder Verbot, sondern gibt nur die Anzahl und den Verlauf der Fahrstreifen an.

 
     
     
 

Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Das Straßenverkehrsgesetz steht in der Hierarchie der verkehrsspezifischen Vorschriften und Regelwerke an erster Stelle. Es bildet u.a. die Grundlage für die StVO, denn es ermächtigt das für Verkehr zuständige Bundesministerium, Rechtsverordnungen zur Thematik „Straßenverkehr“ zu erlassen. Zudem repräsentiert es die Rechtsgrundlage für bestimmte Beschränkungen, die im Rahmen der StVO getroffen werden - z.B. im Falle von Parkplätzen für Schwerbehinderte oder Bewohner.

Liegt für vergleichbare Bevorrechtigungen bestimmter Personen (-gruppen) keine Rechtsgrundlage vor, können diese Regelungen verkehrsrechtlich gesehen nicht umgesetzt werden, auch wenn ein solcher Regelungsbedarf scheinbar besteht und hierfür vermeintlich passende Verkehrszeichen existieren (oder erfunden werden). Ein typisches Beispiel hierfür ist das Zeichen 314 (Parken) mit dem Zusatzzeichen "nur Hotelgäste", "nur Hochzeitspaare" oder "nur Besucher Rathaus" zur Reservierung von Stellflächen im öffentlich gewidmeten Verkehrsraum.

Die getroffene verkehrsrechtliche Anordnung ist in solchen Fällen mindestens rechtswidrig und in der Regel sogar nichtig, da das StVG privilegienfeindlich ist und es folglich im Anwendungsbereich der StVO an einer Ermächtigungsgrundlage fehlt, um eine derartige Reservierung vorzunehmen. Zudem gehen in einem solchen Fall die Bußgeldvorschriften bzw. die zugehörige Paragraphenkette häufig ins Leere, denn das StVG bildet auch die Grundlage für das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG).

 
     
 

 
 

Unzulässige Reservierung des gewidmeten öffentlichen Verkehrsraumes durch Verkehrszeichen. Die kostenpflichtige Erteilung der „Sondergenehmigungen“ (in diesem Fall fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigungen an verschiedenen Stellen im gesamten Stadtgebiet) entzieht der Allgemeinheit wertvollen Parkraum, damit dieser an einen begrenzten Personenkreis "vermietet" werden kann. Für Bewohnerparkplätze existiert eine Ermächtigungsgrundlage im StVG – die hier gezeigte "Lösung" ist jedoch weder vom StVG, noch von der StVO erfasst und damit nicht nur rechtswidrig, sondern auch nichtig. Die Fachaufsicht hat diese Verfahrensweise schließlich beendet.

 
     
     
 

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Die Rechtsgrundlage zur Anordnung und Aufstellung von Verkehrszeichen bildet die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Sie enthält die entsprechenden Verhaltensvorschriften für die Verkehrsteilnehmer und definiert in diesem Zusammenhang auch das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten. Die StVO regelt jedoch nicht nur das Verhalten im Straßenverkehr, sondern auch die Zuständigkeiten und Kompetenzen der jeweiligen Behörden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei der § 45 StVO, welcher bereits einige an die zuständigen Behörden adressierte Festlegungen enthält, die sachlich eigentlich der VwV-StVO zuzuordnen sind und die in der Anordnungspraxis gern "übersehen" werden (z.B. Abs. 1c Satz 2 ff. und Abs. 4).

 
     
 

Die StVO enthält in den jeweiligen Anlagen lediglich eine Auswahl der amtlichen Verkehrszeichen und verweist deshalb im § 39 Abs. 9 StVO auf den Verkehrszeichenkatalog (VzKat), welcher dadurch zum Bestandteil der StVO wird. Der Bezug auf den VzKat ist zur Wahrung des sog. Ausschließlichkeitsgrundsatzes notwendig und wurde deshalb explizit aufgenommen (vgl. Begründung zu § 39 Abs. 9, Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung, BR-Drs. 428/12).

 
     
 

Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Im Anwendungsbereich der Verkehrszeichen sind maßgeblich die in den Anlagen 2 (zu § 41 Abs. 1 Vorschriftzeichen) und 3 (zu § 42 Abs. 2 Richtzeichen) beschriebenen Ge- oder Verbote relevant, wenn es um das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten geht. Mit Verweis auf das StVG und die vorbenannten Anlagen definiert die StVO wiederum im § 49 Absatz 3, wann eine Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Verkehrszeichen vorliegt:

 
     
 

§ 49 Abs. 3 StVO
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des StVG handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt […]

 
     
 

Ist zu einer VZ-Kombination oder zu einzelnen Verkehrszeichen kein entsprechendes Ge- oder Verbot in der Spalte 3 der jeweiligen Anlage definiert, liegt üblicherweise keine Ordnungswidrigkeit im Sinne von StVO und StVG vor – selbst wenn die Beschilderung vermeintlich eindeutig ist.

Ein beliebtes Beispiel ist der Versuch in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) eine Parkscheibenpflicht zu erwirken, indem das Zeichen 325.1 in Kombination mit Zusatzzeichen 1040-32 angeordnet wird. Diese "Lösung" ist in der Anlage 3, lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte 3 nicht vorgesehen und nicht mit einer Verhaltensvorschrift bzw. einem Ge- oder Verbot unterlegt. Der Verweis aus § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO geht folglich ins Leere. Eine Parkscheibenpflicht in Kombination mit Zeichen 325.1 scheitert allerdings bereits am § 13 Abs. 2 StVO, da dieser abschließend definiert, mit welchen Verkehrszeichen eine Parkscheibenpflicht verknüpft werden kann.

 
     
 

 
 

Dies ist der Versuch einer Regelung zum Bewohnerparken mit Zeichen 325.1, was in dieser Form natürlich nicht durch die StVO gedeckt ist und folglich auch ordnungsrechtlich jeder Ahndungsgrundlage entbehrt. Das Parken innerhalb der Stellflächen ohne Bewohnerparkausweis ist entgegen dem Regelungswunsch nicht ordnungswidrig, da in der Anlage 3, lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) keine entsprechende Verhaltensvorschrift normiert ist. Davon abgesehen würde das in diesem Kontext unzulässige Zusatzzeichen tatsächlich eine Ausnahme der Bewohner mit Parkausweis "Altstadt" von den Regelungen des Zeichen 325.1 bewirken. Sie dürften demnach unter Berücksichtigung des § 12 StVO überall parken und müssten sich auch nicht an die Schrittgeschwindigkeit halten, was natürlich Unsinn ist.

 
     
     
 

allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)
Die VwV-StVO regelt die fachgerechte und vor allem die bundeseinheitliche Anwendung der StVO durch die jeweils zuständigen Behörden (Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden). Hierzu enthält sie Festlegungen zu den einzelnen Teilgebieten der StVO, insbesondere zu Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.

Werden die Vorgaben und Hinweise der VwV-StVO beachtet, ist in der Regel sichergestellt, dass die angeordnete Beschilderung tatsächlich auch die gemäß StVO vorgesehene Regelung entfaltet, einhergehend mit der Möglichkeit etwaige Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Sie ist „Handlungsanleitung“ zur Umsetzung einer verkehrs- und rechtssicheren Beschilderung, indem sie z.B. bestimmte VZ-Kombinationen vorschreibt oder unzweckmäßige Kombinationen verbietet.

Die Missachtung der VwV-StVO durch die zuständigen Behörden führt dagegen meist zu rechtswidrigen, nichtigen und nicht selten auch verkehrsgefährdenden Beschilderungen. Hierzu ein gar nicht so seltenes Beispiel:

 
     
 

VwV-StVO zu Zeichen 301 Vorfahrt
III. Das Zusatzzeichen für die abknickende Vorfahrt (hinter Zeichen 306) darf nicht zusammen mit dem Zeichen 301 angeordnet werden.

 
     
 

 
 

Unzulässig: Das Zusatzzeichen 1002-12 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. Im Falle von Zeichen 301 ist aber keine Vorfahrtstraße gegeben, daher trifft die Behörde eine unzulässige und verkehrsrechtlich fehlerhafte Anordnung, für die sie im Falle eines Vorfahrt-Unfalls ggf. auch haftet. Entsprechend ist die gezeigte "Lösung" (gern verwendet für abbiegenden Linienverkehr in Tempo-30-Zonen) in der VwV-StVO ausdrücklich untersagt.

 
     
 

Unzulässig: Doppelregelungen und "verstärkende" Verkehrszeichen
Mit Blick auf die zunehmende Aggressivität und Ignoranz im Straßenverkehr erscheint es vielen Straßenverkehrsbehörden geboten, allgemeine Verkehrsregeln oder Fahrbahnmarkierungen zusätzlich mit Verkehrszeichen zu verdeutlichen bzw. der Wirkung zu verstärken. Teilweise kann auch der erforderliche Kontrolldruck nicht gewährleistet werden, so dass zusätzliche Verkehrszeichen diese Funktion übernehmen sollen - z.B. Haltverbotsschilder an Stellen, an denen das Halten bereits durch § 12 StVO verboten ist. Durch solche und weitere "Lösungen" wird allerdings die Bedeutung der allgemeinen Verkehrsregeln immer weiter abgeschwächt, denn die Verkehrsteilnehmer erwarten in vergleichbaren Situationen ebenfalls ein Schild. Entsprechend sind derartige Zusatzbeschilderungen in der VwV-StVO untersagt:

 
     
 

VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.

 
     
 

Ein Paradebeispiel ist in diesem Zusammenhang die Anordnung von Zeichen 276 (Überholverbot) zusammen mit einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295), wobei das Verbot dieser Kombination in der VwV-StVO nochmals gesondert zu Zeichen 276 normiert ist und das bereits seit April 2009 (!)

 
     
 

 
 

Da das Überholen bereits durch die durchgezogene Linie verkehrsrechtlich gesehen unterbunden ist (Zeichen 295 als Fahrstreifenbegrenzung), darf das Zeichen 276 (Überholverbot) hier nicht angeordnet werden. Diesbezüglich existiert auch kein "Bestandsschutz", denn bestehende Beschilderungen sind regelmäßig auf geänderte Vorgaben gemäß StVO und VwV-StVO hin zu überprüfen und in der Folge auch zu ändern (Stichwort: Verkehrsschau). Im konkreten Beispiel ist zudem das Zusatzzeichen 1049-11 falsch, denn es hat keinerlei Auswirkungen auf das Verbot, die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) zu überfahren. Würde man die VwV-StVO an dieser Stelle anwenden, bliebe allenfalls das Zeichen 274-60 übrig.

 
     
 

Ein regelmäßiger Blick in die VwV-StVO ist allerdings nicht nur den Straßenverkehrsbehörden zu empfehlen, sondern insbesondere den Verkehrssicherungsfirmen. Nicht alles was im Zuge der Planung sinnvoll erscheint oder den Regelungswillen vermeintlich abbildet, ist verkehrsrechtlich vorgesehen bzw. zulässig. In dieser Sache bedarf es hin und wieder auch der Erkenntnis, dass es im Straßenverkehr einige Dinge gibt, die sich mit Verkehrszeichen schlichtweg nicht regeln lassen.

 
 

 

 
     
 

Die HAV sind keine Vorschrift
Im Zusammenhang mit der VwV-StVO ist die Klarstellung erforderlich, dass es sich bei den "Hinweisen für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" (HAV - Kirschbaum Verlag) nicht um ein amtliches Regelwerk oder eine eigenständige Vorschrift handelt. Die HAV sind ein sehr empfehlenswerter Kommentar zur StVO und VwV-StVO und bieten für deren Anwendungsbereich eine strukturierte Zusammenfassung der wesentlichen Vorschriften und Regelwerke. Das Werk sollte in keiner Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde fehlen; die Benennung als "Auflage" in der verkehrsrechtlichen Anordnung (z.B. "die HAV sind zu beachten") ist dagegen nicht zulässig.

 
     
 

 
 

HAV vom Kirschbaum Verlag

 
     
     
 

RiLSA, RMS, RSA, RUB, RWB und RWBA sind Bestandteil der VwV-StVO
Zur Konkretisierung der VwV-StVO dienen die folgenden Richtlinien:

 
     
 

RiLSA

Richtlinien für Lichtsignalanlagen - Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr

RMS

Richtlinien für die Markierung von Straßen

RSA

Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

RUB

Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen

RWB

Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen

RWBA

Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen

 
     
 

Diese Richtlinien sind explizit in der VwV-StVO benannt und werden deshalb als funktioneller Bestandteil der allgemeinen Verwaltungsvorschrift angesehen. Es gibt jedoch in vielen Behörden die Auffassung, dass bereits der Begriff "Richtlinie" zur Unverbindlichkeit führt - insbesondere den Anwendungsbereich der RSA 21 betreffend.

Hierzu ist zu sagen, dass diese "Richtlinien" u.a. den rechtlich relevanten "Stand der Technik" abbilden und daher zumindest als Referenz / Maßstab für eigene Entscheidungen dienen, auch wenn sie im jeweiligen Zuständigkeitsbereich womöglich nicht explizit eingeführt wurden. Die genannten Richtlinien wirken in jedem Fall ermessenslenkend, was wiederum zur Folge hat, dass man Abweichungen (insbesondere solche, die das angestrebte Schutzniveau unterschreiten) sorgfältig und im Regelfall gerichtsfest begründen muss. Ein unbekümmertes "Die RSA sind ja nur eine Richtlinie" ist als fachliche Argumentation einer Behörde eher nicht zu empfehlen.

 
     
 

RAL-Gütezeichen / Gütesicherung für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Die Gütesicherung RAL-GZ 628 enthält die Güte- und Prüfbestimmungen für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Verkehrszeichen, die diese Qualitätsanforderungen erfüllen, werden mit dem bekannten RAL-Gütezeichen gekennzeichnet. Der Einsatz gütegesicherter Verkehrszeichen ergibt sich neben gesonderten vertragsrechtlichen Festlegungen bereits aus der VwV-StVO, den RSA 21 und den ZTV-SA und betrifft ausdrücklich auch alle Arbeitsstellen an Straßen.

In diesem Fall wird die zulässige Überarbeitung der Verkehrszeichen (Änderung von Sinnbildern, Beschriftungen usw.) durch ein zusätzliches Autorisierungssiegel dokumentiert, welches Auskunft über das autorisierte Unternehmen und das Quartal der letzten Änderung gibt. Die Thematik "RAL-Gütezeichen" sowie dessen Anwendung im Falle temporärer Verkehrszeichen (autorisierte Verarbeiter) wird in einem gesonderten Beitrag besprochen.

 
     
 

 
 

Welchen Stellenwert das RAL-Gütezeichen in der Praxis tatsächlich hat sehen wir hier. Die ausführende Verkehrssicherungsfirma ist sogar "autorisierter Verarbeiter", hat also die Zulassung zur fachgerechten Überarbeitung von Verkehrszeichen und müsste die geltenden Anforderungen eigentlich kennen und vor allem anwenden. Das gezeigte Ergebnis ist offenbar die Folge eines Fehlgriffs im Schilderlager (Zeichen 422-30 als lackierte Ausführung) und der Anpassung vor Ort durch "Praktiker". Ausbleibende behördliche Kontrollen und ein generell unzureichendes Problembewusstsein in Sachen "gütegesicherte Verkehrszeichen" machen solche "Lösungen" salonfähig.

 
     
     
 

Katalog der Verkehrszeichen - VzKat
Wie beschrieben wurde die verkehrsrechtliche Bedeutung des VzKat mit dem StVO-Neuerlass 2013 gestärkt, indem er explizit im § 39 Abs. 9 StVO benannt wird. Obwohl der VzKat Bestandteil der VwV-StVO ist, welche sich als Verwaltungsvorschrift nur an die anordnenden Behörden richtet, wird er durch den genannten Verweis zum Bestandteil der StVO erhoben. Der VzKat ist also auch für die Verkehrsteilnehmer relevant und verbindlich.

Durch den Bezug auf den VzKat können sich die Verkehrsteilnehmer über die amtlichen Verkehrszeichen informieren und somit „Phantasiezeichen“ besser identifizieren. Rechtswidriges Behördenhandeln in Form unzulässiger Verkehrszeichen beschränkt sich damit nicht nur auf bloße „formelle Verstöße“ auf Anordnungsseite, sondern kann durch die Verkehrsteilnehmer als Argumentationsgrundlage gegen Knöllchen bzw. Bußgelder angeführt werden.

 
     
 

 
 

Diese unzulässige Abwandlung von Zeichen 315 soll vermutlich das Parken am linken Fahrbahnrand erlauben, was allerdings in Einbahnstraßen ohnehin gestattet ist. Im Gegensatz zum echten Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen) wird mit dieser Eigenkreation auch keine Beschränkung auf 2,8t zul. Gesamtmasse erwirkt.

 
     
 

 
 

Diese Zone für absolutes Haltverbot ist weder in der StVO noch im VzKat enthalten. Es handelt sich um ein Phantasiezeichen und diese sind nichtig.

 
     
     
 

ZTV-SA
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die verkehrstechnische Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen", sind für den Anwendungsbereich der VOB (Teil C): "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen", der ATV DIN 18 299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art" sowie der ATV 18 329 „Verkehrssicherungsarbeiten“ vorgesehen. Sie gelten für das Aufbauen, Umsetzen, Vorhalten, Instandhalten, Betreiben sowie Abbauen aller Verkehrssicherungseinrichtungen, wie z. B. Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und temporären Fahrzeugrückhaltesystemen (tFRS), welche zur Regelung, Führung und Sicherung des öffentlichen Straßenverkehrs im Anwendungsbereich der StVO benötigt werden.

Die ZTV-SA sind (abgesehen von ihrer Funktion als "Stand der Technik") maßgeblich im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer relevant und bilden auf dieser Ebene den Rahmen für eine technisch fachgerechte Ausführung der angeordneten Verkehrsführung bzw. Verkehrssicherung - natürlich auch im Sinne der Feststellung der vertraglich geschuldeten Leistung. Im Anwendungsbereich von Verkehrszeichen betrifft dies insbesondere die Ausführung gemäß der anerkannten (RAL-) Gütebedingungen sowie die Überarbeitung von Beschriftungen und Sinnbildern durch autorisierte Unternehmen.

Für die Straßenverkehrsbehörden sind die vertragsrechtlichen Anforderungen der ZTV-SA irrelevant. Sie sind daher nicht als (verkehrsrechtliche) Auflage in der verkehrsrechtlichen Anordnung zu benennen.

 
     
     
 

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Stand: 01/2026

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