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Die Anordnung und Aufstellung von
Verkehrszeichen erfolgt nicht immer nach einheitlichen
Grundsätzen, obwohl die geltenden Vorschriften und Regelwerke
hierzu vergleichsweise eindeutige Vorgaben enthalten. Vor allem
Baustellenbeschilderungen sind dafür bekannt, dass sie oft
unklare und widersprüchliche Regelungen beinhalten, insbesondere
wenn der erforderliche Abgleich mit der ortsfesten Beschilderung
ausbleibt. Der Verzicht auf die vorgeschriebenen Kontrollen
trägt zum chaotischen Erscheindungsbild vieler
Baustellenbeschilderungen bei, denn verdrehte oder entwendete
Verkehrszeichen werden nicht korrigiert bzw. ersetzt. |
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Eine fehlerfreie
Baustellenbeschilderung ist keine richtige
Baustellenbeschilderung. |
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Hier sollen die Fußgänger den linken
Gehweg gegenüber benutzen, auf dem sie sich bereits befinden. Ab
durch die Hecke. |
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Der Baustoffhandel ist
offensichtlich von der Arbeitsstelle befreit, muss also weder
Baustoffe liefern noch aktiv mitarbeiten. Sehr zuvorkommend,
vielen Dank! |
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Die regional recht individuell
ausgeprägte Kenntnis und Auslegung der verkehrsrechtlichen
Vorschriften bewirkt, dass die Verkehrsteilnehmer in identischen
Situationen mit verschiedensten Regelungen (oder
Regelungswünschen) konfrontiert werden. So führt z.B. die irrige
Annahme, dass (alle) temporär aufgestellten Verkehrszeichen
ortsfesten Schildern vorgehen, oder dass "mobile" Zeichen 209
und 214 vorhandene Fahrbahnmarkierungen (Zeichen 297) aufheben,
in der Praxis immer wieder zu kuriosen Ergebnissen. Die
einschlägigen Diskussionsforen und Social-Media-Plattformen
enthalten zahllose Negativbeispiele, die nicht immer nur zum
Schmunzeln anregen, sondern oftmals auch verkehrsgefährdende
Zustände dokumentieren.
Im Themenkomplex "Verkehrszeichen an
Arbeitsstellen" auf rsa-online.com werden die wichtigsten
Anforderungen an Verkehrszeichen vermittelt und typische Fehler
in der Praxis besprochen. Hierbei werden Sachverhalte
thematisiert, welche teilweise auch den Anwendungsbereich der
ortsfesten Verkehrszeichen betreffen. |
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Diese Straße ist als Sackgasse für
"LKW" (Kraftfahrzeuge über 3,5t...) ausgewiesen und gleichzeitig
für "LKW" gesperrt. Der Hinweis auf die fehlende
Wendemöglichkeit ist in Kombination mit Zeichen 253 ebenfalls
Unsinn, denn wer nicht einfahren darf, kommt im weiteren Verlauf
auch nicht in die Versuchung zu Wenden. Bereits dieses
vergleichsweise harmlose Beispiel bekundet, mit welchen
Situationen die Verkehrsteilnehmer insbesondere an Baustellen
tagtäglich konfrontiert werden. Wie sich das auf die ohnehin
immer geringere Akzeptanz von Verkehrszeichen und Verkehrsregeln
auswirkt, bedarf sicherlich keiner Erläuterung.
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Reflexionsklasse mindestens
RA 2
Vorab der gebetsmühlenartige
Hinweis, dass Verkehrszeichen im Anwendungsbereich der RSA 21
grundsätzlich mit Folien mindestens der Reflexionsklasse RA2
nach DIN 67520:2013-10 ausgestattet werden müssen (RSA 21, Teil
A 2.1 Abs. 2), ausgenommen solche für den ruhenden Verkehr und
Markierungen. Zudem müssen sie sich in einem ordnungsgemäßen
Zustand befinden, welcher sich bei Tageslicht allerdings nicht
hinreichend feststellen lässt (Stichwort: Überprüfung der
Verkehrsführung bei Dunkelheit). Die Möglichkeit einer Farb- und
Reflexionsmessung im Zuge der Abnahme durch die öffentlichen
Auftraggeber fällt - wie vieles in Deutschland - eher in den
Bereich "Science-Fiction".
In der Praxis wird die Anforderung
nach Folien der Reflexionsklasse RA 2 häufig ignoriert, nicht
nur durch die meisten Bauunternehmen, sondern traditionsgemäß
auch in der Verkehrssicherungsbranche. Problematisch ist daran
nicht etwa die versehentliche Verwendung von neuwertigen bzw.
intakten Schildern der Reflexionsklasse RA 1 (ehem. Typ I),
sondern der sorglose wie bewusste Einsatz von längst
ablegereifen RA 1-Verkehrszeichen in Kombination mit neuwertigen
Schildern der Klasse RA 2 - mit Vorliebe am selben Pfosten und
das in nennenswerten Stückzahlen. Entscheidend ist in der Praxis
nur das richtige Schild, aber nicht dessen Zustand.
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Dieses Zeichen 131 entspricht der
Reflexionsklasse RA 1 Aufbau A (ehem. Typ I) und hat auf Grund
seines Alters bereits sichtbare Gebrauchsspuren. Der gezeigte
Zustand ist allerdings an Baustellen durchaus üblich und kann im
Vergleich zu vielen anderen Schildern augenscheinlich als "noch
vertretbar" bezeichnet werden - zumindest bei Tageslicht. Das
Zeichen 276 ist dagegen neuwertig und entspricht der
Reflexionsklasse RA 2 Aufbau C, also hochreflektierende
Mikroprismen. Bereits im Neuzustand würden sich daher bei
Dunkelheit visuelle Unterschiede zwischen den beiden Schildern
ergeben. Die rechte Aufnahme offenbart, wie sich die Kombination
aus verschiedenen Reflexionsklassen sowie neuwertigen und
gealterten Schildern bei Dunkelheit tatsächlich auswirkt. |
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Die hier gezeigten Zeichen 274-80
repräsentieren die Leistungsfähigkeit retroreflektierender
Verkehrszeichen und stehen für das unterschiedliche
Qualitätsniveau, das auf deutschen Straßen anzutreffen ist -
nicht nur an Arbeitsstellen sondern im gesamten Schilderwald.
Die obere Reihe besteht aus neuen bzw. neuwertigen
Verkehrszeichen, links beginnend mit RA 1 Aufbau A (ehem. Typ
I), gefolgt von RA 2 Aufbau B (ehem. Typ II) in der Mitte und RA
2 Aufbau C (Mikroprismen) rechts. Die Verkehrszeichen in der
unteren Reihe entsprechen jeweils derselben Leistungsklasse,
haben aber alters- bzw. baustellenübliche Gebrauchsspuren. |
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Detaillierte Erläuterungen zu
Reflexfolien und deren fachgerechte Anwendung finden sich in
einem gesonderten Beitrag. Dennoch soll an dieser Stelle kurz
auf die sichtbaren Unterscheidungsmerkmale der
Verkehrszeichenfolien eingegangen werden, verbunden mit der
Hoffnung, dass sich insbesondere die zuständigen Behörden und
öffentlichen Auftraggeber intensiver mit dieser Thematik
befassen. |
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Reflexfolien auf der Basis von
Mikroglasperlen: |
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3M 3200 - RA 1 Aufbau A (ehem. Typ I) |
3M 3870 - RA 2 Aufbau B (ehem. Typ II) |
Oralite 5800 - RA 2 Aufbau B (ehem. Typ II) |
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Erkennbar sind Schilder der
Reflexionsklasse RA 2 üblicherweise an der wabenartigen Struktur
(klassische Folie Typ II). Zur Unterscheidung der einzelnen
Produkte und Hersteller weisen die Siegelstege besondere Formen
auf, z.B. Rauten. Es gibt allerdings auch mikroprismatische
Folien der Klasse RA 1 mit ähnlicher Struktur, jedoch sind diese
mit dem Kürzel "EGP" (Engineer Grade Prismatic) gekennzeichnet
und bilden in der Praxis eher die Ausnahme. |
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Reflexfolien auf der Basis von Mikroprismen: |
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3M 3930 - RA 2 Aufbau C |
Avery T-6500 - RA 2 Aufbau C |
Oralite 5900 RA 2 - Aufbau C |
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Eine Verbesserung der gegenwärtigen
Situation im Bereich der Baustellenbeschilderung kann
insbesondere in der Verkehrssicherungsbranche wohl nur dadurch
erwirkt werden, indem der firmeneigene Materialbestand
vollständig auf RA 2 umgestellt wird (vorzugsweise nur ein
Folienaufbau - entweder B oder C). Zudem sind sowohl allgemein
ablegereife Verkehrszeichen, als auch Schilder der
Retroreflexionsklasse RA 1 der Verwendung zu entziehen. Mit
einem konsequenten Wechsel auf die Reflexionsklasse RA 2 ergibt
sich zudem die Möglichkeit, den gesamten Verkehrszeichenbestand
auf die ordnungsgemäße Gestaltung gemäß VzKat hin zu überprüfen,
denn auch dies ist in der Praxis zwingend notwendig. |
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Vorschriften und Regelwerke
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Für die Planung, Anordnung,
Ausführung und letztendlich auch die Verkehrsüberwachung, ist
sowohl die verkehrsrechtliche Funktion, als auch die Hierarchie
der anzuwendenden Vorschriften von Bedeutung. Es genügt nicht,
den jeweiligen Regelungswillen mit den vermeintlich passenden
Verkehrszeichen irgendwie zu beschildern, sondern es muss zuvor
die Rechtsgrundlage – insbesondere hinsichtlich der
Verhaltensvorschriften gemäß StVO – genau bewertet werden.
Zwar neigt die Rechtsprechung immer
wieder dazu, Urteile zugunsten einer fragwürdigen Beschilderung
unter dem Deckmantel von „Ordnung und Sicherheit“ sowie dem
bewährten Grundsatz „Man sieht doch was gemeint ist“ zu
begründen, jedoch dürfen fragwürdige richterliche
„Bauchgefühl-Entscheidungen“ zumindest nicht dauerhaft die
Grundlage für die Arbeit der zuständigen Behörden bilden. |
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Beispiel für die überflüssige und in
der StVO auch nicht vorgesehene Abbildung von Zeichen 209-30 und
Zeichen 209 auf den Pfeilen einer Fahrstreifentafel.
Vorschriftzeichen die auf Fahrstreifentafeln abgebildet sein
dürfen und dadurch ein fahrstreifenbezogenes Verbot erwirken,
sind in der StVO Anlage 2 abschließend aufgeführt. Die
gezeigte Tafel bewirkt daher kein entsprechendes Ge- oder
Verbot, sondern gibt nur die Anzahl und den Verlauf der
Fahrstreifen an. |
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Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Das Straßenverkehrsgesetz steht in der Hierarchie der
verkehrsspezifischen Vorschriften und Regelwerke an erster
Stelle. Es bildet u.a. die Grundlage für die StVO, denn es
ermächtigt das für Verkehr zuständige Bundesministerium,
Rechtsverordnungen zur Thematik „Straßenverkehr“ zu erlassen.
Zudem repräsentiert es die Rechtsgrundlage für bestimmte
Beschränkungen, die im Rahmen der StVO getroffen werden - z.B.
im Falle von Parkplätzen für Schwerbehinderte oder Bewohner.
Liegt für vergleichbare
Bevorrechtigungen bestimmter Personen (-gruppen) keine
Rechtsgrundlage vor, können diese Regelungen verkehrsrechtlich
gesehen nicht umgesetzt werden, auch wenn ein solcher
Regelungsbedarf scheinbar besteht und hierfür vermeintlich
passende Verkehrszeichen existieren (oder erfunden werden). Ein
typisches Beispiel hierfür ist das Zeichen 314 (Parken) mit dem
Zusatzzeichen "nur Hotelgäste", "nur Hochzeitspaare" oder "nur
Besucher Rathaus" zur Reservierung von Stellflächen im
öffentlich gewidmeten Verkehrsraum.
Die getroffene verkehrsrechtliche
Anordnung ist in solchen Fällen mindestens rechtswidrig und in
der Regel sogar nichtig, da das StVG privilegienfeindlich ist
und es folglich im Anwendungsbereich der StVO an einer
Ermächtigungsgrundlage fehlt, um eine derartige Reservierung
vorzunehmen. Zudem gehen in einem solchen Fall die
Bußgeldvorschriften bzw. die zugehörige Paragraphenkette häufig
ins Leere, denn das StVG bildet auch die Grundlage für das
Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG).
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Unzulässige Reservierung des
gewidmeten öffentlichen Verkehrsraumes durch Verkehrszeichen.
Die kostenpflichtige Erteilung der „Sondergenehmigungen“ (in
diesem Fall fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigungen an
verschiedenen Stellen im gesamten Stadtgebiet) entzieht der
Allgemeinheit wertvollen Parkraum, damit dieser an einen
begrenzten Personenkreis "vermietet" werden kann. Für
Bewohnerparkplätze existiert eine Ermächtigungsgrundlage im StVG
– die hier gezeigte "Lösung" ist jedoch weder vom StVG, noch von
der StVO erfasst und damit nicht nur rechtswidrig, sondern auch
nichtig. Die Fachaufsicht hat diese Verfahrensweise schließlich
beendet. |
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Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Die Rechtsgrundlage zur Anordnung und Aufstellung von
Verkehrszeichen bildet die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Sie
enthält die entsprechenden Verhaltensvorschriften für die
Verkehrsteilnehmer und definiert in diesem Zusammenhang auch das
Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten. Die StVO regelt jedoch nicht
nur das Verhalten im Straßenverkehr, sondern auch die
Zuständigkeiten und Kompetenzen der jeweiligen Behörden. Von
besonderer Bedeutung ist hierbei der § 45 StVO, welcher bereits
einige an die zuständigen Behörden adressierte Festlegungen
enthält, die sachlich eigentlich der VwV-StVO zuzuordnen sind
und die in der Anordnungspraxis gern "übersehen" werden (z.B.
Abs. 1c Satz 2 ff. und Abs. 4).
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Die StVO enthält in den jeweiligen
Anlagen lediglich eine Auswahl der amtlichen Verkehrszeichen und
verweist deshalb im § 39 Abs. 9 StVO auf den
Verkehrszeichenkatalog (VzKat), welcher dadurch zum Bestandteil
der StVO wird. Der Bezug auf den VzKat ist zur Wahrung des sog.
Ausschließlichkeitsgrundsatzes notwendig und wurde deshalb
explizit aufgenommen (vgl. Begründung zu § 39 Abs. 9,
Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung, BR-Drs.
428/12).
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Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Im Anwendungsbereich der Verkehrszeichen sind maßgeblich die in
den Anlagen 2 (zu § 41 Abs. 1 Vorschriftzeichen) und 3 (zu § 42
Abs. 2 Richtzeichen) beschriebenen Ge- oder Verbote relevant,
wenn es um das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten geht. Mit
Verweis auf das StVG und die vorbenannten Anlagen definiert die
StVO wiederum im § 49 Absatz 3, wann eine Ordnungswidrigkeit im
Zusammenhang mit Verkehrszeichen vorliegt:
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§ 49 Abs. 3 StVO
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des StVG handelt ferner, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen
angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht
befolgt,
5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes
Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche
befährt […]
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Ist zu einer VZ-Kombination oder zu
einzelnen Verkehrszeichen kein entsprechendes Ge- oder Verbot in
der Spalte 3 der jeweiligen Anlage definiert, liegt
üblicherweise keine Ordnungswidrigkeit im Sinne von StVO und
StVG vor – selbst wenn die Beschilderung vermeintlich eindeutig
ist.
Ein beliebtes Beispiel ist der
Versuch in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) eine
Parkscheibenpflicht zu erwirken, indem das Zeichen 325.1 in
Kombination mit Zusatzzeichen 1040-32 angeordnet wird. Diese
"Lösung" ist in der Anlage 3, lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) Spalte
3 nicht vorgesehen und nicht mit einer Verhaltensvorschrift bzw.
einem Ge- oder Verbot unterlegt. Der Verweis aus § 49 Abs. 3 Nr.
5 StVO geht folglich ins Leere. Eine Parkscheibenpflicht in
Kombination mit Zeichen 325.1 scheitert allerdings bereits am §
13 Abs. 2 StVO, da dieser abschließend definiert, mit welchen
Verkehrszeichen eine Parkscheibenpflicht verknüpft werden kann.
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Dies ist der Versuch einer Regelung
zum Bewohnerparken mit Zeichen 325.1, was in dieser Form
natürlich nicht durch die StVO gedeckt ist und folglich auch
ordnungsrechtlich jeder Ahndungsgrundlage entbehrt. Das Parken
innerhalb der Stellflächen ohne Bewohnerparkausweis ist entgegen
dem Regelungswunsch nicht ordnungswidrig, da in der Anlage 3,
lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1) keine entsprechende
Verhaltensvorschrift normiert ist. Davon abgesehen würde das in
diesem Kontext unzulässige Zusatzzeichen tatsächlich eine
Ausnahme der Bewohner mit Parkausweis "Altstadt" von den
Regelungen des Zeichen 325.1 bewirken. Sie dürften demnach unter
Berücksichtigung des § 12 StVO überall parken und müssten sich
auch nicht an die Schrittgeschwindigkeit halten, was natürlich
Unsinn ist.
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allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO)
Die VwV-StVO regelt die
fachgerechte und vor allem die bundeseinheitliche Anwendung der
StVO durch die jeweils zuständigen Behörden (Straßenverkehrs-
und Straßenbaubehörden). Hierzu enthält sie Festlegungen zu den
einzelnen Teilgebieten der StVO, insbesondere zu Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen.
Werden die Vorgaben und Hinweise der
VwV-StVO beachtet, ist in der Regel sichergestellt, dass die
angeordnete Beschilderung tatsächlich auch die gemäß StVO
vorgesehene Regelung entfaltet, einhergehend mit der Möglichkeit
etwaige Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Sie ist
„Handlungsanleitung“ zur Umsetzung einer verkehrs- und
rechtssicheren Beschilderung, indem sie z.B. bestimmte
VZ-Kombinationen vorschreibt oder unzweckmäßige Kombinationen
verbietet.
Die Missachtung der VwV-StVO durch
die zuständigen Behörden führt dagegen meist zu rechtswidrigen,
nichtigen und nicht selten auch verkehrsgefährdenden
Beschilderungen. Hierzu ein gar nicht so seltenes Beispiel:
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VwV-StVO zu Zeichen 301 Vorfahrt
III. Das Zusatzzeichen für die abknickende
Vorfahrt (hinter Zeichen 306) darf nicht zusammen mit dem
Zeichen 301 angeordnet werden.
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Unzulässig: Das Zusatzzeichen
1002-12 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. Im Falle von
Zeichen 301 ist aber keine Vorfahrtstraße gegeben, daher trifft
die Behörde eine unzulässige und verkehrsrechtlich fehlerhafte
Anordnung, für die sie im Falle eines Vorfahrt-Unfalls ggf. auch
haftet. Entsprechend ist die gezeigte "Lösung" (gern verwendet
für abbiegenden Linienverkehr in Tempo-30-Zonen) in der VwV-StVO
ausdrücklich untersagt.
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Unzulässig: Doppelregelungen und "verstärkende" Verkehrszeichen
Mit Blick auf die zunehmende
Aggressivität und Ignoranz im Straßenverkehr erscheint es vielen
Straßenverkehrsbehörden geboten, allgemeine Verkehrsregeln oder
Fahrbahnmarkierungen zusätzlich mit Verkehrszeichen zu
verdeutlichen bzw. der Wirkung zu verstärken. Teilweise kann
auch der erforderliche Kontrolldruck nicht gewährleistet werden,
so dass zusätzliche Verkehrszeichen diese Funktion übernehmen
sollen - z.B. Haltverbotsschilder an Stellen, an denen das
Halten bereits durch § 12 StVO verboten ist. Durch solche und
weitere "Lösungen" wird allerdings die Bedeutung der allgemeinen
Verkehrsregeln immer weiter abgeschwächt, denn die
Verkehrsteilnehmer erwarten in vergleichbaren Situationen
ebenfalls ein Schild. Entsprechend sind derartige
Zusatzbeschilderungen in der VwV-StVO untersagt:
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VwV-StVO zu den §§ 39 bis 43 StVO, Rn. 2
Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche
Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für
die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen,
deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes
oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird.
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Ein Paradebeispiel ist in diesem
Zusammenhang die Anordnung von Zeichen 276 (Überholverbot)
zusammen mit einer Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295), wobei
das Verbot dieser Kombination in der VwV-StVO nochmals gesondert
zu Zeichen 276 normiert ist und das bereits seit April 2009 (!)
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Da das Überholen bereits durch die
durchgezogene Linie verkehrsrechtlich gesehen unterbunden ist
(Zeichen 295 als Fahrstreifenbegrenzung), darf das Zeichen 276
(Überholverbot) hier nicht angeordnet werden. Diesbezüglich
existiert auch kein "Bestandsschutz", denn bestehende
Beschilderungen sind regelmäßig auf geänderte Vorgaben gemäß
StVO und VwV-StVO hin zu überprüfen und in der Folge auch zu
ändern (Stichwort: Verkehrsschau). Im konkreten Beispiel ist
zudem das Zusatzzeichen 1049-11 falsch, denn es hat keinerlei
Auswirkungen auf das Verbot, die Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen
295) zu überfahren. Würde man die VwV-StVO an dieser Stelle
anwenden, bliebe allenfalls das Zeichen 274-60 übrig.
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Ein regelmäßiger Blick in die
VwV-StVO ist allerdings nicht nur den Straßenverkehrsbehörden zu
empfehlen, sondern insbesondere den Verkehrssicherungsfirmen.
Nicht alles was im Zuge der Planung sinnvoll erscheint oder den
Regelungswillen vermeintlich abbildet, ist verkehrsrechtlich
vorgesehen bzw. zulässig. In dieser Sache bedarf es hin und
wieder auch der Erkenntnis, dass es im Straßenverkehr einige
Dinge gibt, die sich mit Verkehrszeichen schlichtweg nicht
regeln lassen.
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Die HAV sind keine Vorschrift
Im Zusammenhang mit der VwV-StVO ist die Klarstellung
erforderlich, dass es sich bei den "Hinweisen für das Anbringen
von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen" (HAV - Kirschbaum
Verlag) nicht um ein amtliches Regelwerk oder eine eigenständige
Vorschrift handelt. Die HAV sind ein sehr empfehlenswerter
Kommentar zur StVO und VwV-StVO und bieten für deren
Anwendungsbereich eine strukturierte Zusammenfassung der
wesentlichen Vorschriften und Regelwerke. Das Werk sollte in
keiner Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörde fehlen; die
Benennung als "Auflage" in der verkehrsrechtlichen Anordnung
(z.B. "die HAV sind zu beachten") ist dagegen nicht zulässig.
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RiLSA, RMS, RSA, RUB, RWB und RWBA sind Bestandteil der VwV-StVO
Zur Konkretisierung der VwV-StVO dienen die folgenden
Richtlinien:
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RiLSA |
Richtlinien für Lichtsignalanlagen -
Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr |
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RMS |
Richtlinien für die Markierung von
Straßen |
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RSA |
Richtlinien für die
verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen |
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RUB |
Richtlinien für
Umleitungsbeschilderungen |
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RWB |
Richtlinien für die wegweisende
Beschilderung außerhalb von Autobahnen |
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RWBA |
Richtlinien für die wegweisende
Beschilderung auf Autobahnen |
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Diese Richtlinien sind explizit in
der VwV-StVO benannt und werden deshalb als funktioneller
Bestandteil der allgemeinen Verwaltungsvorschrift angesehen. Es
gibt jedoch in vielen Behörden die Auffassung, dass bereits der
Begriff "Richtlinie" zur Unverbindlichkeit führt - insbesondere
den Anwendungsbereich der RSA 21 betreffend.
Hierzu ist zu sagen, dass diese
"Richtlinien" u.a. den rechtlich relevanten "Stand der Technik"
abbilden und daher zumindest als Referenz / Maßstab für eigene
Entscheidungen dienen, auch wenn sie im jeweiligen
Zuständigkeitsbereich womöglich nicht explizit eingeführt
wurden. Die genannten Richtlinien wirken in jedem Fall
ermessenslenkend, was wiederum zur Folge hat, dass man
Abweichungen (insbesondere solche, die das angestrebte
Schutzniveau unterschreiten) sorgfältig und im Regelfall
gerichtsfest begründen muss. Ein unbekümmertes "Die RSA sind
ja nur eine Richtlinie" ist als fachliche Argumentation
einer Behörde eher nicht zu empfehlen.
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RAL-Gütezeichen / Gütesicherung für Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen
Die Gütesicherung RAL-GZ 628 enthält die Güte- und
Prüfbestimmungen für Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
Verkehrszeichen, die diese Qualitätsanforderungen erfüllen,
werden mit dem bekannten RAL-Gütezeichen gekennzeichnet. Der
Einsatz gütegesicherter Verkehrszeichen ergibt sich neben
gesonderten vertragsrechtlichen Festlegungen bereits aus der
VwV-StVO, den RSA 21 und den ZTV-SA und betrifft ausdrücklich
auch alle Arbeitsstellen an Straßen.
In diesem Fall wird die zulässige
Überarbeitung der Verkehrszeichen (Änderung von Sinnbildern,
Beschriftungen usw.) durch ein zusätzliches Autorisierungssiegel
dokumentiert, welches Auskunft über das autorisierte Unternehmen
und das Quartal der letzten Änderung gibt. Die Thematik
"RAL-Gütezeichen" sowie dessen Anwendung im Falle temporärer
Verkehrszeichen (autorisierte Verarbeiter) wird in einem
gesonderten Beitrag besprochen.
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Welchen Stellenwert das
RAL-Gütezeichen in der Praxis tatsächlich hat sehen wir hier.
Die ausführende Verkehrssicherungsfirma ist sogar "autorisierter
Verarbeiter", hat also die Zulassung zur fachgerechten
Überarbeitung von Verkehrszeichen und müsste die geltenden
Anforderungen eigentlich kennen und vor allem anwenden. Das
gezeigte Ergebnis ist offenbar die Folge eines Fehlgriffs im
Schilderlager (Zeichen 422-30 als lackierte Ausführung) und der
Anpassung vor Ort durch "Praktiker". Ausbleibende behördliche
Kontrollen und ein generell unzureichendes Problembewusstsein in
Sachen "gütegesicherte Verkehrszeichen" machen solche "Lösungen"
salonfähig. |
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Katalog der Verkehrszeichen - VzKat
Wie beschrieben wurde die verkehrsrechtliche Bedeutung des VzKat
mit dem StVO-Neuerlass 2013 gestärkt, indem er explizit im § 39
Abs. 9 StVO benannt wird. Obwohl der VzKat Bestandteil der
VwV-StVO ist, welche sich als Verwaltungsvorschrift nur an die
anordnenden Behörden richtet, wird er durch den genannten
Verweis zum Bestandteil der StVO erhoben. Der VzKat ist also
auch für die Verkehrsteilnehmer relevant und verbindlich.
Durch den Bezug auf den VzKat können
sich die Verkehrsteilnehmer über die amtlichen Verkehrszeichen
informieren und somit „Phantasiezeichen“ besser identifizieren.
Rechtswidriges Behördenhandeln in Form unzulässiger
Verkehrszeichen beschränkt sich damit nicht nur auf bloße
„formelle Verstöße“ auf Anordnungsseite, sondern kann durch die
Verkehrsteilnehmer als Argumentationsgrundlage gegen Knöllchen
bzw. Bußgelder angeführt werden.
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Diese unzulässige Abwandlung von
Zeichen 315 soll vermutlich das Parken am linken Fahrbahnrand
erlauben, was allerdings in Einbahnstraßen ohnehin gestattet
ist. Im Gegensatz zum echten Zeichen 315 (Parken auf Gehwegen)
wird mit dieser Eigenkreation auch keine Beschränkung auf 2,8t
zul. Gesamtmasse erwirkt. |
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Diese Zone für absolutes Haltverbot
ist weder in der StVO noch im VzKat enthalten. Es handelt sich
um ein Phantasiezeichen und diese sind nichtig. |
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ZTV-SA
Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und
Richtlinien für die verkehrstechnische Sicherung von
Arbeitsstellen an Straßen", sind für den Anwendungsbereich der VOB
(Teil C): "Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen", der ATV DIN 18 299 „Allgemeine Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art" sowie der ATV 18 329
„Verkehrssicherungsarbeiten“ vorgesehen. Sie gelten für das
Aufbauen, Umsetzen, Vorhalten, Instandhalten, Betreiben sowie
Abbauen aller Verkehrssicherungseinrichtungen, wie z. B.
Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen und temporären
Fahrzeugrückhaltesystemen (tFRS), welche zur Regelung, Führung
und Sicherung des öffentlichen Straßenverkehrs im
Anwendungsbereich der StVO benötigt werden.
Die ZTV-SA
sind (abgesehen von ihrer Funktion als "Stand der
Technik") maßgeblich im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber
und Auftragnehmer relevant und bilden auf dieser Ebene den
Rahmen für eine technisch fachgerechte Ausführung der
angeordneten Verkehrsführung bzw. Verkehrssicherung - natürlich
auch im Sinne der Feststellung der vertraglich geschuldeten
Leistung. Im Anwendungsbereich von Verkehrszeichen betrifft dies
insbesondere die Ausführung gemäß der anerkannten (RAL-)
Gütebedingungen sowie die Überarbeitung von Beschriftungen und
Sinnbildern durch autorisierte Unternehmen.
Für die Straßenverkehrsbehörden sind
die vertragsrechtlichen Anforderungen der ZTV-SA irrelevant. Sie sind daher nicht als (verkehrsrechtliche) Auflage in
der verkehrsrechtlichen Anordnung zu benennen.
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